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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Besetzung einer Direktorenstelle und Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers mangels ausreichender Begründung für die Ernennung des Mitbewerbers und Abwägung der für diesen und gegen den Beschwerdeführer sprechenden GründeSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit ATS 36.000,-
bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Vorgang der Besetzung von Planstellen des Bundes (u.a. solcher von Direktoren) an den Landesschulräten unterstehenden Schulen - zu diesen gehören (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) auch die höheren Schulen (§3 Abs1 Z1 litb Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. 1962/240, idF 1975/321) - hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art81b B-VG: Danach haben die Landesschulräte (gemäß Art81a Abs3 litc B-VG das Kollegium des jeweiligen Landesschulrates) u.a. für die Besetzung derartiger Planstellen Dreiervorschläge zu erstatten (Art81b Abs1 lita B-VG), und zwar an den gemäß Art66 Abs1 oder Art67 Abs1 B-VG oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt (Art81b Abs2 B-VG). Die Ernennung eines Direktors steht - da der Bundespräsident von der ihm durch Art66 Abs1 B-VG eingeräumten Befugnis, das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu übertragen, hinsichtlich der Ernennung von Direktoren höherer Schulen nicht Gebrauch gemacht hat - gemäß Art65 Abs2 lita B-VG dem Bundespräsidenten zu.
Die einfachgesetzlichen Vorschriften für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors an einer (berufsbildenden) höheren Schule, um die es hier geht, enthält das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, idF 1988/148, in den §§202 ff: Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Die in §204 Abs1 BDG 1979 genannten schulfesten Stellen - es sind dies die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters - werden gemäß §206 Abs1 erster Satz BDG 1979 mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt.
1.2.1. Im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 21.12.1995 wurde nun die Stelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 2500 Baden, Mühlgasse 65, ausgeschrieben.
1.2.2. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer H. L. (er ist der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien XII zur Dienstleistung zugewiesen) bewarb sich zusammen mit anderen Bewerbern um die genannte Direktorenstelle.
1.2.3. Nachdem das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich einen Besetzungsvorschlag erstellt hatte, wonach der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht war, richtete der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Niederösterreich an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter dem Datum 16.7.1996 ein Schreiben folgenden wörtlichen Inhaltes:
"Aufgrund der Ausschreibung der Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 2500 Baden, Mühlgasse 65, hat das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich in seiner Sitzung vom 28.6.1996 folgenden Dreiervorschlag erstattet:
1)
Z., Prof. L1
2)
H. L., Prof. L1 (der Beschwerdeführer)
3)
G. L., Prof. L1
...
Um die Ernennung des erstgereihten Bewerbers wird ersucht."
1.2.4. Der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Instituten, Akademien und Bildungsanstalten sowie für Bundeserzieher teilte dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Schreiben vom 9.1.1997 mit, dass der Zentralausschuss "zur Ernennung des Erstgereihten Z. keinen Einwand" erhebe.
1.3.1. Nachdem sich die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entschlossen hatte, für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens unter den im Dreiervorschlag des Landesschulrates genannten Personen (den im Dreiervorschlag erstgereihten) Z. zu wählen und dem Bundespräsidenten einen entsprechenden Resolutionsentwurf unterbreitet hatte, wurde Z. - mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 3.2.1997 - zum Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Baden ernannt, wovon er - nach entsprechender Gegenzeichnung der Entschließung - mit Erledigung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17.2.1997 in Kenntnis gesetzt wurde.
1.3.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 9.7.1997 wurde die Bewerbung des (auf diesem Vorschlag zweitgereihten) Beschwerdeführers um die genannte Direktorenstelle (gemäß §§204 Abs1 und 206 Abs1 erster Satz und Abs6 BDG 1979) abgewiesen.
1.4.1. Gegen beide Bescheide der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (1. vom 17.2.1997, dem die Entschließung des Bundespräsidenten vom 3.2.1997 zu Grunde liegt; 2. vom 9.7.1997) erhob der Beschwerdeführer - in getrennten Schriftsätzen - eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde (protokolliert 1. zu B1045/97; 2. zu B2169/97), in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art3 Abs1 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
1.4.2.1. In dem zu B1045/97 geführten verfassungsgerichtlichen Verfahren langte eine Äußerung der belangten Bundesministerin ein, worauf der Beschwerdeführer replizierte.
1.4.2.2. In dem zu B2169/97 geführten verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Bundesministerin - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentrat.
In diesem Verfahren langten des Weiteren zwei Repliken des Beschwerdeführers ein, worauf die belangte Behörde jeweils duplizierte.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde (die beiden Verfahren werden gemäß §187 ZPO iVm §35 VerfGG zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden) erwogen:
2.1. Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art67 Abs1 und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (s. schon VfSlg. 3457/1958). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen (vgl. zB VfSlg. 12556/1990, 13007/1992), ist die zu B1045/97 protokollierte Beschwerde zulässig. Degleichen erfüllt die zu B2169/97 protokollierte Beschwerde sämtliche Prozessvoraussetzungen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde in erster Linie objektive Willkür in Form krasser Verkennung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Maßgeblichkeit der Leistungsfeststellung (§206 Abs6 BDG 1979) vor und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Umstände, dass die Bewerber einzeln angehört worden seien, die Anhörungsergebnisse den jeweils anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und über die Verwaltungsangelegenheit kein einheitlicher, allen Bewerbern gegenüber wirksamer Bescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass aus den Bewerbungsunterlagen eindeutig zu ersehen sei, dass er gegenüber den anderen Bewerbern, insbesondere gegenüber dem letztlich zum Direktor bestellten weitaus qualifizierter sei. Der Willkürvorwurf wird in der Beschwerde schließlich auch damit begründet, dass die belangte Behörde leichtfertig über den Akteninhalt hinweggegangen sei, ja ihre Entscheidungen überhaupt an Begründungslosigkeit litten.
2.2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (s. zB VfSlg. 12477/1990 mwH, 15114/1998).
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war.
2.2.3.1. Im bekämpften Bescheid vom 9.7.1997 wird ausgeführt, dass es bei der Besetzung einer schulfesten Direktorenstelle auf der Hand liege, dass für die Ernennung zum Leiter etwa die Kompetenzen Organisationstalent oder Eignung zur Menschenführung entscheidend seien. Um diesen Vorgaben möglichst objektiv zu begegnen, würde im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich ein "operationalisiertes Anforderungsprofil für Schulleiter/innen an Bundesschulen durch eine unabhängige Unternehmensberatung durchgeführt". Im Rahmen dieses Anforderungsprofiles fänden u.a. kommunikative Kompetenz (Ausdrucksfähigkeit), soziale Kompetenz, Moderation (Besprechungsleitung, Konfliktmanagement), Mitarbeiterführung (Beratungskompetenz), strategische Planung (Delegationsfähigkeit), Planung und Organisation (Administration), Antrieb/Initiative zum Beruf (Kreativität) und pädagogische Führungskompetenz eine besondere Berücksichtigung.
2.2.3.2. Eine im Administrativverfahren durchgeführte persönliche Anhörung der Bewerber um die genannte Direktorenstelle durch ein Institut für Unternehmensberatung brachte hinsichtlich der drei später im Vorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich aufscheinenden Bewerber folgende zusammenfassende Ergebnisse im Wortlaut (Reihenfolge nach der späteren Reihung der Bewerber im Dreiervorschlag des Landesschulrates):
A. "Zusammenfassung Beobachtergespräch.
Anhörung vom 27. Februar 1996
Bewerber: Mag. Dr. Z. Leiterstelle: BHAK/BHAS Baden
Herr Dr. Z. wirkt in der Anhörung introvertiert und sehr nervös, was der Grund dafür sein könnte, daß er oft mitten im Satz abbricht und sich in seinen Aussagen wiederholt. Er gibt dennoch eine umfassende Darstellung seines beruflichen und außerschulischen Werdeganges und geht ausführlich auf seine Vorstellungen und Motive für die Bewerbung ein. Er sieht seine Rolle hauptsächlich als Berater und Mittler zwischen Schülern, Lehrern, der Personalvertretung und außerschulischen Institutionen bzw. der Wirtschaft. Die Anforderung kommunikative Kompetenz erfüllt er teilweise, wobei die ausführliche Darstellung seiner Motive und Vorstellungen für diese Beurteilung spricht, die rhetorische Komponente jedoch eindeutig ein Entwicklungsfeld darstellt.
Aufgrund seiner wenig flüssigen Ausdrucksweise fällt ihm auch die Beantwortung der einzelnen situativen Fragestellungen nicht leicht, obwohl er inhaltlich gute Ideen und Umsetzungsvorschläge einbringt. Er legt Wert auf die Meinungen und Interessen anderer, bietet Hilfestellungen an und integriert relevante Gruppen in die Meinungsbildung zur Problemlösung. Deshalb erfüllt er die Anforderung soziale Kompetenz im wesentlichen. Wie bereits in seiner Selbstvorstellung erwähnt, sieht er sich als Moderator, wobei es ihm gut gelingt, unterschiedliche Interessen darzulegen und Ideen für einen gemeinsamen Weg zur Problemlösung aufzuzeigen. Seine Entscheidungen beruhen auf der Erzielung von Ergebnissen, die hohe Akzeptanz finden. Wenn er in kritischen Situationen Entscheidungen zu treffen hat, vermittelt er den Eindruck, daß er seine Argumente nicht kommunizieren kann. Im wesentlichen erfüllt er jedoch die Anforderungen bezüglich Moderation/Besprechungsleitung/Konfliktmanagement, da er von der Struktur und von der Technik der Konfliktlösung her konkrete Vorstellungen hat. Hinsichtlich Führungs- und Beratungskompetenz versteht er es, gut zu differenzieren, Ziele zu definieren und entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschlagen. Er erkennt gute Leistungen und fördert Initiativen von Lehrern und Schülern. Seine Führungs- und Beratungskompetenz ist geprägt durch seine menschliche und entgegenkommende Persönlichkeit. Zielstrebigkeit und aktives Gestalten vermittelt er teilweise. Insgesamt erfüllt er wesentliche Teile dieser Anforderung.
Die Anforderungen strategische Planung/Delegationsfähigkeit sowie Planung und Organisation/Administration erfüllt er ebenfalls größtenteils. Er nennt das Delegieren wiederholt als wichtige Komponente der Planung. Auch hier bindet er entsprechende Gruppen ein, sammelt Informationen und gibt diese weiter, sodaß der Eindruck einer effizienten Ressourcenplanung entsteht. Allerdings engagiert er sich hier selbst ebenfalls ausgesprochen stark im Prozeß der Effizienzverbesserung. Dadurch könnte es dazu kommen, daß Prioritäten nicht immer richtig gereiht sind. Vielmehr entsteht der Eindruck, daß er Ressourcen im Sinne einer systematischen Problemlösung zwar plant, jedoch in der Umsetzung letztendlich viel selbst macht. Seine wenig wendigen rhetorischen Fähigkeiten erschweren ihm auch hier die Umsetzung seiner Ideen unter Einbindung anderer, da diese argumentativ zu motivieren und zu überzeugen sind. Die Anforderungen Antrieb/Initiative zum Beruf/Kreativität erfüllt Herr Dr. Z. Er geht konkret auf Vorstellungen, Gestaltungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten ein und zeigt sich für neue Ideen offen. Er sieht sich als Förderer im Sinne einer langfristigen Zielsetzung und sucht zur Erreichung dieser Ziele die aktive Unterstützung seines Umfeldes.
Herr Dr. Z. ist ein erfahrener Lehrer mit einer breiten Interessenspalette auch außerhalb seiner schulischen Aktivitäten. Er bringt diese Erfahrungen in seine Ideen und Vorstellungen für die Anhörung ein, sodaß er das Bild einer engagierten und interessierten Persönlichkeit bietet. Bedingt durch seine wenig ausgeprägte kommunikative Kompetenz scheint ihm in der Anhörung die Vermittlung dieser Fähigkeiten an sein unmittelbares Umfeld nicht leicht zu fallen. Dies scheint dazu zu führen, daß er sich in Situationen, in denen rhetorische Stärke und Durchschlagskraft wichtig sind, nicht wohl fühlt und die gewünschten Ziele nur teilweise erreicht werden können."
B. "Zusammenfassung Beobachtergespräch.
Anhörung vom 27. Februar 1996
Bewerber: Mag. Dr. H. L. (der Beschwerdeführer)
Leiterstelle: BHAK/BHAS Baden
Herr Dr. H. L. stellt sich als ausgeglichene eloquente Persönlichkeit vor. In einem gut strukturierten Vortrag erzählt er ausführlich über seinen privaten und beruflichen Werdegang, geht jedoch nicht auf Motive oder konkrete Vorstellungen, die zu seiner Bewerbung geführt haben, ein. Er erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen der kommunikativen Kompetenz, seine Vorstellungen und Visionen insbesondere in pädagogischer Hinsicht bleiben jedoch offen.
Die Beantwortung der situativen Fragen ist geprägt durch seine Erfahrung als Lehrer mit hoher sozialer Kompetenz. Die Anforderungsdimension der sozialen Kompetenz erfüllt er über alle Maßen. Er legt Wert auf Ideen und Meinungen sowie die Interessen anderer und bezieht diese in seine eigenen Gedankengänge ein. Er sucht die Gesprächsbasis und erkennt die Wichtigkeit der Beziehungsebene im Gespräch. Er vermittelt glaubwürdig seine Fähigkeit, eine gute Gesprächsbasis herstellen zu können. Auch die Anforderungen zu Moderation/Besprechungsleitung und Konfliktmanagement erfüllt er im wesentlichen. Er zeigt sich in dieser Aufgabe wiederum offen für Gespräche und schafft eine gute Gesprächsatmosphäre auch in einem schwierigen Umfeld. In Konfliktsituationen versteht er sich als Moderator, der gemeinsame Wege mit der Gruppe erarbeitet. In der definitiven Entscheidungsfindung, vor allem in Situationen, wo kein Konsens zustande kommt, wirkt er allerdings eher vorsichtig. In seiner Führungs- und Beratungskompetenz setzt seine Stärke im Gespräch mit Schülern, Eltern und Lehrern fort, die es ihm letztendlich ermöglicht, Schwerpunkte zu setzen und Maßnahmen zur Problemlösung zu treffen. In der strategischen Planung/Delegationsfähigkeit bezieht er das relevante Umfeld in seine Planung ein und entwickelt auch operative Teilpläne. Allerdings bringt er in dieser Aufgabenstellung keine eigenen Visionen ein, sondern überläßt die Ideenfindung der Gruppe. Auch hier tritt er vor allem als Moderator auf und erwartet von seinem Umfeld einen aktiven und selbstgesteuerten Beitrag. Er erfüllt diese Anforderung teilweise. Auch Planung/Organisation und Administration erfüllt er teilweise. Er versteht Planung als Teil der systematischen Problemlösung, zerlegt Aufgaben in Teilschritte und vermittelt teilweise den Eindruck, Prioritäten zu setzen; die effiziente Ressourcenplanung und die begleitende Kontrolle bleibt in dieser Fragestellung offen.
In seinen Ausführungen zu der Anforderung Antrieb/Initiative zum Beruf/Kreativität bleibt Herr Dr. H. L. wiederum mit seinen eigenen Vorstellungen und aktiven Gestaltungsmöglichkeiten vage, sodaß die Motive für seine Bewerbung unklar sind. Er ist offen für neue Ideen, die sein Team an ihn heranträgt. Er vermittelt der Kommission allerdings auch hier den Eindruck, selbst wenig aktiv an längerfristigen Gestaltungsmöglichkeiten mitzuwirken.
Insgesamt ist Herr Dr. H. L. eine integre Persönlichkeit, die durch Teamorientierung und soziale Kompetenz geprägt ist. Er ist Vermittler und Moderator, stellt sich jedoch nicht selbst als Ideenbringer und aktiver Gestalter vor. Eine 'Politik der offenen Türen' und Motivation sind seine Leitmotive. Konkrete Inhalte, insbesondere in pädagogischer Hinsicht schneidet er in der Anhörung nur ansatzweise an."
C. "Zusammenfassung Beobachtergespräch.
Anhörung vom 23. März 1994
Bewerber: Dr. G. L.
Leiterstelle: BHAK/BHAS Baden
Herr Dr. G. L. hat ein sehr eigenwilliges Auftreten, zum Teil wirkt er abweisend und verschlossen. In der gesamten Präsentation ist er prägnant, strukturiert und bindet die Aufmerksamkeit der Zuhörer. Die Antworten beziehen sich immer auf die gestellten Fragen. Er hat sehr klare Vorstellungen, die zu der Bewerbung eines Schulleiters geführt haben, die Persönlichkeitsbildung der Schüler ist ihm ein großes Anliegen. Die Anforderungsdimension zur kommunikativen Kompetenz erfüllt er.
Die Beantwortung der situativen Fragen ist sehr konkret, Dr. G. L. hat auch hier schnell klare Vorstellungen. In der sozialen Kompetenz legt er Wert auf Ideen, Meinungen und Interessen anderer und bezieht diese in seine eigenen Gedankengänge ein, er sucht auch immer wieder eine gute Gesprächsbasis zu seinem schulischen Umfeld. Die Anforderung soziale Kompetenz erfüllt er.
Er sieht sich eher als Moderator und Berater, um unterschiedliche Interessen klarzumachen und aufgabenbezogen Gesprächsprozesse zu gestalten. Er sieht sich aber weniger als Entscheidungsträger, vor allem, wenn bei unterschiedlichen Interessen eine Gruppe von sich aus nicht zur Entscheidung kommt, zieht er sich zurück.
Er nimmt immer wieder Kontakt mit der Personalvertretung und dem Landesschulinspektor auf und bezieht das relevante Umfeld (Lehrer, Schüler, Eltern und andere) in seine Planung mit ein. Er vereinbart mit seinen Kollegen bzw. Mitarbeitern klare Ziele und versucht, Initiativen zu fördern. Für seinen Verantwortungsbereich entwickelt Herr Dr. G. L. langfristige Visionen und kann aus diesen Visionen auch operative Teilpläne ableiten. Die Anforderung strategische Planung/Delegationsfähigkeit erfüllt er über alle Maßen.
Die Administration ist für ihn kein Selbstzweck, hier sucht er Möglichkeiten der Verbesserung der Effizienz, um systematische Problemlösungsprozesse zu initiieren. Notwendige Prioritäten dazu setzt er.
Herr Dr. G. L. hat längerfristige berufliche Vorstellungen und Visionen für den angestrebten Aufgabenbereich, ebenso wie langfristige Zielsetzungen. Er sucht neue Wege, um unkonventionelle Lösungen zu finden und umzusetzen. Er scheint innovativ, flexibel und aktiv zu sein."
2.2.3.3. Das Protokoll über die Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 28.6.1996 lautet zu Tagesordnungspunkt 41: "Erstattung eines Dreiervorschlages für die ausgeschriebene Planstelle eines Direktors/einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Baden" wörtlich wie folgt:
Der Berichterstatter stellt den Antrag, den nachfolgend angeführten Dreiervorschlag zu beschließen:
1. Prof. Mag. Dr. Z. 2. Prof. Mag. Dr. H. L. (der Beschwerdeführer)
3. Prof. Mag. Dr. G. L.
Begründung:
Es haben sich für diese Stelle 14 Bewerber/innen eingefunden.
Prof. Mag. Dr. Z. ist an der BHAK und BHAS Baden tätig. Er hat Höchstbeurteilung. Er ist seit 1988 Administrator. Weiters ist er Vertreter des Direktors, erfolgreicher Schulbuchautor, engagierter Erwachsenenbildner und Leiter eines Prüfungszentrums für Zertifikate der Englischen Handelskammer. Das Hearing hat ihm die Eignung bestätigt.
Prof. Mag. Dr. H. L. (der Beschwerdeführer) ist an der BHAK und BHAS 1120 Wien, Hetzendorferstr., tätigt. Er hat ebenfalls Höchstbeurteilung. Er ist Schulbuchautor und auch in außerschulischen Bereich(en) aktiv tätig. Das Hearing bestätigt auch ihm die Eignung.
Prof. Mag. Dr. G. L. ist an der BHAK und BHAS Neunkirchen tätig. Er hat ebenfalls Höchstbeurteilung. Er ist außerschulisch in mehreren Bereichen erfolgreich tätig und Erwachsenenbildner. Auch ihm bestätigt das Hearing die Eignung für diese Position.
Beilage: 41
Der Antrag des Berichterstatters wird einstimmig angenommen."
2.2.4. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wurde es nun bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eines Direktors verabsäumt, die für die Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Beschwerdeführer und die übrigen im Dreiervorschlag des Landesschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (so des Beschwerdeführers) zu begründen. Dem an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gerichteten "Ersuchen" des Landesschulrates für Niederösterreich "um die Ernennung des erstgereihten Bewerbers" (s. Pkt. 1.2.3.) mangelt es nämlich schon insoferne an jeglicher Begründung, als laut dem Inhalt des unter Pkt. 2.2.3.3. wiedergegebenen Protokolles als einziger Unterlage über die Sitzung des Kollegiums dieses Landesschulrates vom 28.6.1996 zum Tagesordnungspunkt "Erstattung eines Dreiervorschlages" für die in Rede stehende Planstelle keinerlei abwägende Überlegungen angestellt wurden. Insbesondere bleiben die dem genannten Ersuchen des Landesschulrates zu Grunde liegenden Überlegungen auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der durchgeführten persönlichen Anhörungen (s. die wörtlichen Wiedergaben unter Pkt. 2.2.3.2.) völlig im Unklaren. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kam dieser Empfehlung des Landesschulrates nach, ohne dass aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten irgend ersichtlich wäre, dass sie bei dieser ihr nach dem Bundes-Verfassungsgesetz obliegenden Auswahl unter den im Dreiervorschlag des Landesschulrates aufscheinenden Personen - Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind insoferne verbindlich, als nur ein im Vorschlag genannter Bewerber ernannt werden darf - weitere Beurteilungsschritte gesetzt hat. Sie hat mithin bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide, an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. Pkt. 2.2.2.) gemessen, Willkür geübt.
2.2.5. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide waren daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter stattgefunden hat. Zu bemerken bleibt (und die belangte Behörde wird dies im weiteren Administrativverfahren zu berücksichtigen haben), dass die in einen verbindlichen Besetzungvorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden .
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 6.000,-
enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bescheid Zurechnung, Intimationsbescheid, Dienstrecht LehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1045.1997Dokumentnummer
JFT_10008784_97B01045_00