Norm
StPO §62Rechtssatz
Amtswegige Delegierung, wenn der begründete Delegierungsantrag das Gericht, an welches delegiert werden soll, nicht bezeichnet, sondern nur überhaupt die Zuweisung an ein Gericht außerhalb des OLG-Sprengels begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097092Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_011NDS00108_7700000_001