Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Auch ein konstitutives Anerkenntnis kann wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage bekämpft werden; wenn die Parteien gewisse Umstände beim Vergleichsabschluß als feststehend, als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten, berechtigt ein Irrtum darüber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011