Norm
HGB §377 BRechtssatz
Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung einer Ware durch Unterlassung der unverzüglichen Anzeige tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte, insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen (EvBl 1957/43 ua; Hämmerle, Handelsrecht 2.Auflage III 70 FN 16), die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware gründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RügepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019