Norm
StPO §281 Abs1 Z10 BRechtssatz
Eine Rechtsrüge, die eine Tat statt als (gesonderte) Hehlerei, als weiteres zusätzliches, keine Qualifikation auslösendes Diebstahlsfaktum, gewertet wissen will, ist zum Vorteil des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099798Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_0100OS00057_7700000_003