RS OGH 1977/6/22 1Ob622/77, 2Ob505/85, 7Ob577/87, 7Ob515/95 (7Ob516/95), 7Ob526/96, 8Ob163/06p, 3Ob2

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Veröffentlicht am 22.06.1977
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Norm

ABGB §897
ABGB §898

Rechtssatz

Werden im Vertrag vereinbarte Bedingungen erfüllt oder fallen sie weg, wird der Schwebezustand beendet. Bedarf es einer Mitwirkung der Parteien, den Eintritt oder den Wegfall einer Bedingung zu erreichen, haben sie alles zu unternehmen, diesen Zustand herbeizuführen. Fällt aber eine bei Vertragsabschluss noch angenommene Bedingung durch spätere Änderung der Gesetzeslage weg, ist es in der Regel selbstverständliche Pflicht der Parteien, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des bereits beschlossenen neuen Gesetzes, wenn das Zuwarten nicht unzumutbar ist, abzuwarten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 622/77
    Veröff: JBl 1978,259
  • 2 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 2 Ob 505/85
    nur: Bedarf es einer Mitwirkung der Parteien, den Eintritt oder den Wegfall einer Bedingung zu erreichen, haben sie alles zu unternehmen, diesen Zustand herbeizuführen. (T1)
  • 7 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 577/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintrittes mitzuwirken und alles zu unterlassen, was zur Bedingungsverteilung treuwidrig beitragen könnte. (T2)
  • 7 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 7 Ob 515/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 526/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 526/96
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. (T3)
  • 3 Ob 241/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 241/15k
    Auch; Beisatz: Hier: Vereitelung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben, Fiktion des Bedingungseintritts. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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