Norm
ABGB §1151 VIIIRechtssatz
Auf einen "Leiharbeiter" können die Bestimmungen des § 2 DHG nicht angewendet werden; er haftet dem fremden Dienstgeber gegenüber mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes für zugefügten Schaden und bleibt seinem Dienstgeber gegenüber bezüglich eines allfälligen Vergütungsanspruches auf die im § 3 DHG normierten Möglichkeiten verwiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038204Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0060OB00607_7700000_002