RS OGH 1977/6/23 7Ob37/77, 7Ob32/80, 7Ob61/07g, 7Ob176/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1977
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Durch die Klagserhebung ist die dem Versicherungsnehmer gesetzte Fallfrist nur hinsichtlich des erhobenen Klagsanspruches gewahrt. Eine spätere Klagsausdehnung nützt dem Versicherungsnehmer in der Regel nichts.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 37/77
    Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 37/77
  • 7 Ob 32/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 32/80
    Vgl
  • 7 Ob 61/07g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 61/07g
    Vgl aber; Beisatz: Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. (T1)
  • 7 Ob 176/18k
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 176/18k
    teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teileinklagung mit Vorbehalt der Ausdehnung nach Gutachtenserstellung zur Höhe des Invaliditätsgrads. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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