Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Ein Tauschvertrag setzt ebensowenig wie ein Kaufvertrag das Eigentum des Vertragspartners an der zu überlassenden Sache voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010