Norm
JN §58 Abs1Rechtssatz
§ 58 Abs 1 JN ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022