Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die Haftung des Hauptspediteurs für Verschulden eines Stellvertreters bei der Verzollung der Waren richtet sich nach § 1010 ABGB, es sei denn, jener hat sich verpflichtet, die Versendung des Gutes selbst bis zum Empfänger zu besorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019693Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00531_7700000_003