Norm
ABGB §608Rechtssatz
Der Ersatznacherbe tritt nicht in seiner Eigenschaft als Erbe des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser, leitet seine Rechtsstellung von diesem ab und hat daher ein bedingtes Anwartschaftsrecht darauf, fideikommissarischer Substitut zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010