Norm
StGB §127 CRechtssatz
Die dauernde Sachentziehung eines Kraftfahrzeuges muß eine Verminderung des Vermögens des Eigentümers um den durch das Fahrzeug repräsentierten Wirtschaftswert beurteilen und qualitativ wie quantitativ jene tatsächliche Vermögenseinbuße herbeiführen, die der Überführung der Substanz beim Diebstahl entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093331Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0120OS00069_7700000_002