Norm
StGB §70Rechtssatz
Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, weshalb auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015