Norm
ABGB §520Rechtssatz
Gefährdet der Vorerbe die Substanz des Substitutionsvermögens, dann hat der Nacherbe iS des § 520 ABGB einen Anspruch auf Sicherstellung. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014