Beisatz: Den Frachtführer trifft demnach auch die Warnpflicht gemäß § 1168a Satz 3 ABGB und zwar auch gegenüber dem Empfänger, ob dieser nun als gemäß §881 Abs 2 ABGB berechtigter oder in den Schutzkreis des Unterfrachtvertrages einbezogener Dritter anzusehen ist. (T3)