RS OGH 1977/6/24 8Ob514/77, 1Ob695/81, 6Ob587/81, 10Ob79/07a, 6Ob272/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1977
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Norm

ABGB §1109
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Bestandgeberin nicht davon abhängig, dass sie eine Ersatzvornahme bereits veranlasst hat (vgl EvBl 1956/35 ua).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 514/77
    Entscheidungstext OGH 24.06.1977 8 Ob 514/77
  • 1 Ob 695/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 695/81
    Veröff: ImmZ 1981,306
  • 6 Ob 587/81
    Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 587/81
    nur: Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. (T1) Beisatz: Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wurde. (T2) Veröff: MietSlg 33182
  • 10 Ob 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
    nur T1; Veröff: SZ 2007/154
  • 6 Ob 272/08f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 272/08f
    nur: Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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