Norm
VBG §35Rechtssatz
Eine Sonderregelung eines Vertrages nach § 36 VBG ist, wenn sie nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt; sie darf den Abfertigungsanspruch an sich weder beseitigen noch beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081558Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00088_7700000_002