Norm
StGB §31Rechtssatz
Keine Änderung der Zuständigkeit, wenn gemäß § 31 StGB auf ein zwischenteilig ergangenes Urteil Bedacht genommen werden muß und deshalb der zur Verfügung stehende Strafrahmen im konkreten Fall nicht ausgeschöpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091012Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0090OS00085_7700000_002