Norm
ArbVG §9 Abs1Rechtssatz
Da gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG bei Vorhandensein mehrerer organisatorisch abgegrenzter Betriebe oder Betriebsabteilungen jeweils der dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Betriebsabteilung in fachlicher (und örtlicher) Beziehung entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß im Fall der Gliederung eines Unternehmens in mehrere fachlich nicht abgegrenzte Betriebe oder Betriebsabteilungen immer nur der diesem (einzigen) fachlichen Wirtschaftsbereich entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber durch den Besitz weiterer Gewerbeberechtigungen - welchen aber keine tatsächlich ausgeübte, fachlich verschiedene Tätigkeit entspricht - auch noch anderen KollV unterworfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020