Norm
UWG §7 F1Rechtssatz
Der Begriff des Unternehmens umfaßt jede selbständig betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, wirtschaftlichen Zwecken dient. Die Tätigkeit kann auch durch einen Beauftragten entwickelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079786Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00354_7700000_004