Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Die Imminenz des Übels liegt auch vor, wenn sich die Person, deren Leib oder Leben des angedrohten Übel betreffen soll, nicht im selben Raum befindet wie der Drohende sofern nur gleichwohl die Gefahr sofortiger Übelsverwirklichung gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093566Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0110OS00080_7700000_001