Norm
VBG §35Rechtssatz
Die Abfertigung steht mangels einer Einschränkung auf vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und mangels einer Anführung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten bei den Ausnahmebestimmungen grundsätzlich auch den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081577Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00088_7700000_003