Norm
AO §16Rechtssatz
Bei bedingten Forderungen findet eine Prüfung der Höhe des Stimmrechts von Amts wegen statt. Zufolge der subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 92, 93 KO und der Analogie des § 137 Abs 2 KO kann für eine bedingte Forderung Stimmrecht für den vollen Betrag, für einen Teilbetrag oder gar nicht erteilt werden, dies nach Maßgabe der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Bedingung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051534Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_003