Norm
ArbVG §8Rechtssatz
Fehlt es an der Möglichkeit einer fachlichen Abgrenzung der verschiedenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Arbeitgebers und ist dennoch infolge (freiwilliger) Mehrfach - Mitgliedschaft im Sinne des § 8 ArbVG seine mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit gegeben, dann kann § 9 ArbVG nicht - oder zumindest nicht unmittelbar - angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050860Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_002