Norm
StVO §46 Abs4 litaRechtssatz
Das Durchfahren zwischen den Zapfsäulen einer im Autobahnmittebereich befindlichen Tankstelle, um dadurch auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, ist als Umkehr im Sinne des § 46 Abs 4 lit a StVO zu qualifizieren. Das Umkehren auf Autobahnen ist grundsätzlich, also auch an jenen Stellen, an denen sich Übergänge über den Mittelstreifen befinden, verboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075424Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00086_7700000_001