Norm
ABGB §1326 B3Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018