RS OGH 1977/6/29 8Ob93/77

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Veröffentlicht am 29.06.1977
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Norm

ABGB §1304 BIIf
EKHG §9 Abs2 C
StVO §3 B1f
StVO §7

Rechtssatz

Keine Anwendung äußerster Sorgfalt, wenn ein Autofahrer nach den ihn bekannten Verhältnissen nicht auf die durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit Rücksicht nimmt, daß dem soeben wegfahrenden Autobus Schulkinder entstiegen sind (Schadensteilungsquote 1 : 1 mit zwölfjährigem Schüler, der ihm ins Auto lief).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 93/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 93/77

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027490

Dokumentnummer

JJR_19770629_OGH0002_0080OB00093_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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