Norm
ABGB §1300 ARechtssatz
Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen; ersterenfalls wird jedoch auch für eine bloß fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtung gehaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012