Norm
ZPO §182Rechtssatz
Haben die Kläger - trotz des Einwandes der Beklagten, daß jeder von ihnen nur den auf ihn entfallenden Teil des Schadenersatzes vom Beklagten verlangen könne - keine Tatsachenbehauptungen über die Größe ihrer Miteigentumsanteile aufgestellt, so wäre es Sache des Prozeßgerichtes gewesen, sie gemäß § 182 ZPO anzuleiten. Da beide Vorinstanzen, ausgehend von einer vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, die Aufstellung solcher Tatsachenbehauptungen für entbehrlich hielten und zur Bejahung einer globalen Schadenersatzforderung gelangten, hatten die Kläger auch keine Veranlassung und keine Gelegenheit, die dem Erstgericht unterlaufene Verletzung seiner Anleitungspflicht im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Unter diesen Umständen müssen die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037189Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0060OB00564_7700000_001