RS OGH 1977/6/30 6Ob564/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1977
beobachten
merken

Norm

ZPO §182
ZPO §503 Z2 C5

Rechtssatz

Haben die Kläger - trotz des Einwandes der Beklagten, daß jeder von ihnen nur den auf ihn entfallenden Teil des Schadenersatzes vom Beklagten verlangen könne - keine Tatsachenbehauptungen über die Größe ihrer Miteigentumsanteile aufgestellt, so wäre es Sache des Prozeßgerichtes gewesen, sie gemäß § 182 ZPO anzuleiten. Da beide Vorinstanzen, ausgehend von einer vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, die Aufstellung solcher Tatsachenbehauptungen für entbehrlich hielten und zur Bejahung einer globalen Schadenersatzforderung gelangten, hatten die Kläger auch keine Veranlassung und keine Gelegenheit, die dem Erstgericht unterlaufene Verletzung seiner Anleitungspflicht im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Unter diesen Umständen müssen die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 564/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 564/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037189

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0060OB00564_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten