Norm
StGB §127 CRechtssatz
Bereicherung liegt auch vor, wenn das Geld zu einem speziellen, im Interesse des Bereicherten gelegenen Zweck verwendet werden soll, ohne daß der Geber eine vermögens-rechtliche Verpflichtung erfüllt (hier: erpreßte Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093378Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0120OS00083_7700000_001