TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2000/09/0164

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juli 2000, Zl. UVS- 07/A/37/437/1999/19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von 4 Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Gastronomiegesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 7. Juni 1996 vier namentlich genannte Ausländerinnen (deren jeweilige Staatsangehörigkeit im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichnet wurde) an einem näher bezeichneten Tatort als Animierdamen ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - infolge Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen in der (herabgesetzten) Höhe von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 10 Tage) und ein (herabgesetzter) Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 12.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden bzw. auch in dem Recht auf fehlerfreie Handhabung des auszuübenden Ermessens bei der Strafbemessung. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen "Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG" kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde gelegt, dass die vier Ausländerinnen in der von der

D Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH betrieben Bar mit gewisser Regelmäßigkeit zu fixen Arbeitszeiten Animierleistungen persönlich erbrachten, dass sie für keinen anderen Dienst- oder Arbeitgeber tätig waren, und dass sie hiefür ein Entgelt in Form eines Getränkeprozentsatzes erhielten; die Animierleistungen seien der vom Unternehmen des Beschwerdeführers geführten Bar zugute gekommen.

Ausgehend schon von diesem - in der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhalt ist die belangte Behörde im Sinne der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausländerinnen unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wie Arbeitnehmer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Arbeitgeberin verwendet wurden und demnach eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist. Insoweit in den Beschwerdeausführungen behauptet wird, die ausgeübte Tätigkeit sei vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der zu vergleichbaren Fällen ergangenen Judikatur verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 99/09/0081, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Es kann demnach unbeantwortet bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft - wie dies in der Beschwerde in Abrede gestellt wird - zusätzlich zu den Getränkeprozentsätzen kein Fixum bezahlte, wird mit diesem Vorbringen doch kein zur Entlastung des Beschwerdeführers führender Sachverhalt dargetan, sondern lediglich behauptet, die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe den Ausländerinnen ein Entgelt nicht in der festgestellten, sondern einer geringeren Höhe bezahlt (vgl. zur Bezahlung einer Getränkeprovision insbesondere das hg. Erkenntnis vom 2. April 2001, Zl. 99/09/0156).

Die Darstellung in der Beschwerde, die Zeuginnen (Ausländerinnen) seien von der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizei) ohne Zuziehung eines Dolmetschers einvernommen worden, ist unrichtig. Die belangte Behörde durfte diese Aussagen daher im Rahmen ihrer Beweiswürdigung sehr wohl verwerten.

Hinsichtlich des auf § 1 Abs. 4 AuslBG erstatteten Vorbringens vermag der Beschwerdeführer die Erlassung einer entsprechenden Verordnung des dafür zuständigen Bundesministers nicht darzutun.

Mit dem Vorbringen, er habe W M Generalvollmacht erteilt bzw. mit seiner Person "einen zuverlässigen Stellvertreter ausgewählt", behauptet der Beschwerdeführer keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Dass W M einer derartigen Bestellung zugestimmt habe, ist - entgegen den Beschwerdebehauptungen - seiner Aussage nicht zu entnehmen. Im Übrigen wurde diese Aussage nach Begehung der angelasteten Taten abgelegt, sodass mit dieser - als Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG ungeeigneten - Aussage ohnedies kein vor den angelasteten Taten vorhandenes Beweisergebnis herbeigeführt werden könnte.

Der beweispflichtige Beschwerdeführer (Beschuldigte) hat der Behörde somit nicht nachgewiesen, dass der ins Treffen geführte W M vor Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen (Taten) seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hat (vgl. hiezu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seiten 217 bis 223, E 172 bis 201 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer war daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durch die von ihm vertretene Gesellschaft mbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Die Strafbemessung der belangten Behörde wird in der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090164.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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