Norm
ABGB §1346 CRechtssatz
Für eine allfällige mangelnde Prüfung von Forderungen, deren sicherungsweise Übertragung vor Beginn des Bürgschaftsverhältnisses erfolgte, wird nicht gehaftet, denn eine Sorgfaltspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen kann begrifflich erst mit der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses einsetzen. Die Untauglichkeit früher entgegengenommener Sicherungsmittel kann auch der Ausfallsbürge dem Gläubiger nicht einwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032086Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0060OB00620_7700000_001