Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Das Wesen der Nötigung durch Drohung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will, zu dem der sich aber unter dem Drucke der geäußerten Drohung entschließt, weil er dadurch in seiner Willensbetätigung effektiv gehindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016