Norm
StGB §15 C1Rechtssatz
Die Vollendung konsumiert - selbst zeitlich im nicht ganz unbedeutenden Abstand vorangegangene und auch fehlgeschlagene - Versuchshandlungen jedenfalls dann, wenn durch Größe und Bedeutung des kriminellen Vorhabens die zeitliche Komponente in den Hintergrund tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090591Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0130OS00084_7700000_001