Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Der Rechtsanwalt hat zu den von ihm abgegebenen Erklärungen zu stehen und sein Wort unbedingt einzuhalten. Davon kann ihn auch der nachträgliche Auftrag seines Mandanten nicht befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055765Dokumentnummer
JJR_19770704_OGH0002_000BKD00014_7700000_002