Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Die Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwalts sich zu vergewissern, daß er nicht als Vertreter von Parteien gegen seinen Klienten vor Gericht auftritt, stellt ein reines Formaldelikt dar, für das weder das Vorliegen einer Interessenkollision noch der Eintritt eines Schadens für seinen Klienten Vorraussetzung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055387Dokumentnummer
JJR_19770704_OGH0002_000BKD00014_7700000_001