Norm
EO §12Rechtssatz
Ist im Exekutionstitel lediglich ausgesprochen, daß sich der Verpflichtete von der geschuldeten Leistung durch Zahlung eines bestimmten Betrages befreien können, handelt es sich um keine Alternativobligation, sondern um den Ausspruch einer Lösungsbefugnis (Alternativermächtigung) im Sinne des § 410 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000535Dokumentnummer
JJR_19770705_OGH0002_0030OB00072_7700000_001