Norm
ABGB §1041 A2Rechtssatz
Ein rechtfertigender Grund ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines Schuldverhältnisses stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021