RS OGH 1977/7/6 8Ob533/77, 8Ob610/86, 7Ob598/89, 1Ob517/92, 7Ob3/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1977
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Norm

ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Der Bestandgeber muß alle Mängel der Bestandsache auf seine Kosten beseitigen, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein sind, und ob sie durch Zufall, durch die ordnungsgemäße Abnützung, oder durch das Verschulden einer dritten Person hervorgerufen wurden. Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 06.07.1977 8 Ob 533/77
    Veröff: MietSlg 29160
  • 8 Ob 610/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 610/86
  • 7 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 598/89
  • 1 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 517/92
    Vgl auch; nur: Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind. (T1) Beisatz: Das alleinige oder Mitverschulden des Bestandnehmers an der Gebrauchsminderung ist zu berücksichtigen, insbesondere wenn er einer ihm obliegenden Instandsetzungspflicht oder Wiederherstellungspflicht nicht entspricht. (T2)
  • 7 Ob 3/03x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 3/03x
    Vgl auch; Beisatz: Den Bestandgeber trifft nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle auch die (grundsätzlich alleinige) Kostentragungspflicht. (T3), Beisatz: Hier: Installation einer Kühlanlage, weil der gemietete Raum im Sommer sonst nicht als Verkaufsraum benützbar ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020834

Dokumentnummer

JJR_19770706_OGH0002_0080OB00533_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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