Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Bestandgeber muß alle Mängel der Bestandsache auf seine Kosten beseitigen, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein sind, und ob sie durch Zufall, durch die ordnungsgemäße Abnützung, oder durch das Verschulden einer dritten Person hervorgerufen wurden. Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020834Dokumentnummer
JJR_19770706_OGH0002_0080OB00533_7700000_001