Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Für die Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Falle unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen konkreten Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020