Norm
ZPO §411 CbRechtssatz
Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden und sich daher nur in ihrer Form, nicht aber ihrer Funktion nach, von einem Urteil unterscheiden. Hingegen wirkt ein Beschluß, der nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041557Dokumentnummer
JJR_19770707_OGH0002_0070OB00587_7700000_002