RS OGH 1977/7/7 7Ob587/77, 1Ob548/80, 3Ob96/79, 6Ob723/81, 8Ob534/88, 1Ob12/93, 10Ob63/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1977
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Norm

ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden und sich daher nur in ihrer Form, nicht aber ihrer Funktion nach, von einem Urteil unterscheiden. Hingegen wirkt ein Beschluß, der nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 587/77
    Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 587/77
  • 1 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 548/80
    Auch; nur: Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden. (T1) Beisatz: Bei Beschlüssen ist der Umfang der Rechtskraft durch den Inhalt des Abweisungsgrundes bestimmt. (T2)
  • 3 Ob 96/79
    Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 96/79
    nur T1
  • 6 Ob 723/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 723/81
    Vgl auch; nur T1
  • 8 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 534/88
    nur T1; nur: Hingegen wirkt ein Beschluß, der nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist. (T3)
  • 1 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 12/93
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 63/06x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 63/06x
    Auch; Beisatz: Bei einem Innehaltungsbeschluss handelt es sich nicht um eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041557

Dokumentnummer

JJR_19770707_OGH0002_0070OB00587_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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