Norm
StGB §11 CRechtssatz
Im allgemeinen gilt als Schwachsinn die angeborene Intelligenzschwäche mit einem IQu unter siebzig; Debilität liegt bei einem IQu zwischen fünfzig und neunundsechzig vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089756Dokumentnummer
JJR_19770707_OGH0002_0120OS00112_7600000_002