Norm
ABGB §552Rechtssatz
Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019