Norm
StGB §11 CRechtssatz
Ein das biologische Schuldelement ausschließender Schwachsinn muß jedenfalls von solchem Grad sein, daß er dem Täter die Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nimmt; in der Regel werden hier nur die schwereren Formen des Schwachsinns (Imbezillität; Idiotie) in Betracht kommen. Die Frage der Einsichtsfähigkeit - insbesonders eines Erwachsenen - hängt nicht allein von der Intelligenz, sondern auch von Erziehungsfaktoren, Lernfaktoren bzw Erfahrungsfaktoren ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089738Dokumentnummer
JJR_19770707_OGH0002_0120OS00112_7600000_001