RS OGH 1977/7/7 12Os112/76, 10Os183/77, 9Os35/79, 10Os153/80, 11Os182/81, 12Os33/87

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Veröffentlicht am 07.07.1977
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Norm

StGB §11 C

Rechtssatz

Ein das biologische Schuldelement ausschließender Schwachsinn muß jedenfalls von solchem Grad sein, daß er dem Täter die Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nimmt; in der Regel werden hier nur die schwereren Formen des Schwachsinns (Imbezillität; Idiotie) in Betracht kommen. Die Frage der Einsichtsfähigkeit - insbesonders eines Erwachsenen - hängt nicht allein von der Intelligenz, sondern auch von Erziehungsfaktoren, Lernfaktoren bzw Erfahrungsfaktoren ab.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 112/76
    Entscheidungstext OGH 07.07.1977 12 Os 112/76
    Veröff: EvBl 1977/259 S 640 = SSt 48/55
  • 10 Os 183/77
    Entscheidungstext OGH 18.01.1978 10 Os 183/77
    nur: Ein das biologische Schuldelement ausschließender Schwachsinn muß jedenfalls von solchem Grad sein, daß er dem Täter die Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nimmt; in der Regel werden hier nur die schwereren Formen des Schwachsinns (Imbezillität; Idiotie) in Betracht kommen. (T1)
  • 9 Os 35/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 9 Os 35/79
    nur T1; Beisatz: Mit Literaturhinweisen. (T2)
  • 10 Os 153/80
    Entscheidungstext OGH 09.12.1980 10 Os 153/80
    nur T1
  • 11 Os 182/81
    Entscheidungstext OGH 11.01.1982 11 Os 182/81
    Vgl auch; nur T1
  • 12 Os 33/87
    Entscheidungstext OGH 07.05.1987 12 Os 33/87
    Vgl; Beisatz: Für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit spielt es an sich keine Rolle, ob der Schwachsinn erheblich oder bloß leichten Grades ist; entscheidend ist, daß er von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089738

Dokumentnummer

JJR_19770707_OGH0002_0120OS00112_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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