Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Hat ein Rechtsanwalt den Rechtsfall genau geprüft, sich nach gründlicher Überlegung eine Rechtsansicht gebildet und hat er überdies, wozu er an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, noch bei einem Kollegen, also einem zweiten Rechtsanwalt sich erkundigt, mit ihm gemeinsam die Frage noch einmal überprüft und sodann die als richtig erkannte Rechtsansicht vertreten, so kann in einer (trotzdem) unrichtigen Rechtsansicht kein Disziplinarvergehen erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056771Dokumentnummer
JJR_19770711_OGH0002_000BKD00024_7700000_001