Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Disziplinarvergehen dadurch, daß der Rechtsanwalt bei der Urteilsverkündung seinen Platz verließ und erklärte, er höre sich das Urteil nicht an, daß er durch seine Formulierungen den Eindruck erweckte, er vertrete den Standpunkt, durch Gerichte oder Polizei werde der Prozeß mit außergewöhnlich unfairen Mitteln geführt und der Prozeß oder die Prozeßvorbereitung geschoben und ähnliche Äußerungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055425Dokumentnummer
JJR_19770711_OGH0002_000BKD00002_7700000_001