RS OGH 1977/7/11 Bkd2/77, Bkd3/80, Bkd37/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1977
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 G
DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Disziplinarvergehen dadurch, daß der Rechtsanwalt bei der Urteilsverkündung seinen Platz verließ und erklärte, er höre sich das Urteil nicht an, daß er durch seine Formulierungen den Eindruck erweckte, er vertrete den Standpunkt, durch Gerichte oder Polizei werde der Prozeß mit außergewöhnlich unfairen Mitteln geführt und der Prozeß oder die Prozeßvorbereitung geschoben und ähnliche Äußerungen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 2/77
    Entscheidungstext OGH 11.07.1977 Bkd 2/77
  • Bkd 3/80
    Entscheidungstext OGH 05.05.1980 Bkd 3/80
    Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung eines Vertragsantrages wegen zu geringer Vorbereitungsfrist rechtfertigt nicht, die Verteidigung in der Hauptverhandlung niederzulegen, um damit eine Vertagung zu erzwingen. (Kein Vertretungsmittel gemäß § 9 RAO.) Der Rat eines Kammerfunktionärs könnte bewirken, daß der Beschuldigte einem Rechtsirrtum unterlegen ist, welcher einen disziplinären Verstoß nicht erkennen läßt. (Zweifel an der subjektiven Tatseite). (T1) Veröff: AnwBl 1981,23
  • Bkd 37/86
    Entscheidungstext OGH 03.11.1986 Bkd 37/86
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die Ablehnung eines Vertragsantrages wegen zu geringer Vorbereitungsfrist rechtfertigt nicht, die Verteidigung in der Hauptverhandlung niederzulegen, um damit eine Vertagung zu erzwingen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055425

Dokumentnummer

JJR_19770711_OGH0002_000BKD00002_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten