RS OGH 1977/7/11 Bkd52/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1977
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §12 Abs2

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, in Analogie zum Strafgesetz vorzugehen und die Geldbuße nach dem Grundgedanken des Strafgesetzbuches "in Tagessätzen" zu bilden und zusammenzufassen, oder ob die "Tagessatzmethode" im Disziplinarverfahren nicht anzuwenden ist, weil die Oberste Berufungskommission - Disziplinarkommission gemäß § 12 Abs 2 DSt 1872, nur zu prüfen hat, ob die verhängte Disziplinarstrafe vom Disziplinarrat nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile richtig festgesetzt worden ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 52/76
    Entscheidungstext OGH 11.07.1977 Bkd 52/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055649

Dokumentnummer

JJR_19770711_OGH0002_000BKD00052_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten