Norm
DSt 1872 §12 Abs2Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, in Analogie zum Strafgesetz vorzugehen und die Geldbuße nach dem Grundgedanken des Strafgesetzbuches "in Tagessätzen" zu bilden und zusammenzufassen, oder ob die "Tagessatzmethode" im Disziplinarverfahren nicht anzuwenden ist, weil die Oberste Berufungskommission - Disziplinarkommission gemäß § 12 Abs 2 DSt 1872, nur zu prüfen hat, ob die verhängte Disziplinarstrafe vom Disziplinarrat nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile richtig festgesetzt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055649Dokumentnummer
JJR_19770711_OGH0002_000BKD00052_7600000_001