- 4 Ob 533/77
Veröff: SZ 50/105 = EvBl 1978/37 S 121 = MietSlg 29011
- 2 Ob 602/79
Veröff: SZ 52/190 = EFSlg 32859
- 7 Ob 717/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 717/80
Veröff: EFSlg 35253
- 1 Ob 559/81
nur: Der Zweck des
§ 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. (T1)
Veröff: SZ 54/29
- 6 Ob 8/81
nur T1; Veröff: SZ 54/145 = NZ 1982,153
- 3 Ob 640/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
nur T1; Beisatz: Dieser soll Handlungen und Unterlassungen, die zum Verlust der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, führen, rechtmäßig nur dann setzen dürfen, wenn dies durch die Umständer erzwungen wird. (T2)
Veröff: MietSlg 33007
- 1 Ob 812/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
- 3 Ob 622/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
nur T1; Veröff: MietSlg 35002
- 6 Ob 621/86
nur: Der Zweck des
§ 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses zu schützen. (T3)
Veröff: JBl 1987,518
- 3 Ob 520/87
nur T1; Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652
- 4 Ob 523/87
nur T1; Veröff: SZ 60/246 = JBl 1988,237
- 6 Ob 665/90
nur T3
- 4 Ob 503/94
Auch; Beisatz: Diesem Erfordernis wird ein Vertragsabschluss nicht gerecht, nach dessen Durchführung der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenussberechtigter ist. (T4)
- 7 Ob 2061/96f
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach
§ 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5)
- 4 Ob 324/98w
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/9
- 6 Ob 124/00d
nur T1; Beisatz: Keine willkürliche Aufgabe der Ehewohnung, wenn zur Unternehmenssanierung notwendig. (T6)
- 1 Ob 162/00f
Beis wie T2; Beisatz: Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen. Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet. (T7)
- 9 Ob 226/02d
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach
§ 97 ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird. (T8)
Veröff: SZ 2002/179
- 2 Ob 274/03p
Auch; Beisatz: Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung war oder ist, sondern dass diese nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (
RS0009525). (T9)
- 1 Ob 90/05z
nur T1; Beisatz: Es ist im Regelfall nicht zu rechtfertigen, die Situation des betroffenen Ehegatten dadurch (erheblich) zu verbessern, dass er nunmehr berechtigt wäre, auch jene Teile des Hauses alleine - und unter Ausschluss des „verfügungsberechtigten" Ehegatten - zu benützen, die bisher von diesem verwendet wurden. (T10)
- 10 Ob 14/06s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach
§ 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)
Beisatz: Der Anspruch nach
§ 97 ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbstständig (also nicht im Scheidungsverfahren oder im Aufteilungsverfahren) durchzusetzen. Von diesem Anspruch auf Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten nach
§ 97 ABGB, der durch eine im Streitverfahren einzubringende Klage geschützt werden kann, getrennt ist die im Außerstreitverfahren durchzuführende vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehe im Sinne der §§ 81 ff EheG. (T12)
- 4 Ob 142/06w
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Bindung endet aber jedenfalls mit der Beendigung eines Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG oder mit dem ungenutzten Ablauf der Frist des
§ 95 EheG. (T13)
Veröff: SZ 2006/144
- 4 Ob 55/07b
nur T3
- 4 Ob 71/09h
Auch; nur T1
- 4 Ob 150/09a
Auch; nur T1
- 2 Ob 173/09v
nur T1
- 2 Ob 183/09i
nur T1; Beis wie T7 nur: Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt. (T14)
Beisatz:
§ 97 ABGB soll dem berechtigten Ehegatten den räumlichen Lebensbereich erhalten, der ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechenden Bedürfnisse diente und den er weiter benötigt. (T15)
Veröff: SZ 2010/42
- 1 Ob 67/11a
nur T1; Veröff: SZ 2011/58
- 6 Ob 84/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
Vgl; nur T1
- 8 Ob 108/13k
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 108/13k
- 5 Ob 178/15k
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 178/15k
Vgl auch; Beis wie T13
- 6 Ob 40/18b
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15
- 10 Ob 62/18t
Beis wie T15
- 8 Ob 44/19g
Beis wie T15
- 6 Ob 194/20b
Beis wie T6
- 2 Ob 2/21i
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 2/21i
nur wie T1; Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T16)