RS OGH 1977/7/12 4Ob91/77, 9ObA28/03p, 9ObA13/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1977
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Norm

ABGB §531
ABGB §1151 IA
BAG §14

Rechtssatz

Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des Arbeitnehmers, im allgemeinen aber nicht durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen sind (Pflegerin, Privatsekretär) oder auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen zu erbringen hat (Lehrverhältnis) beendet der Tod des Arbeitgebers das Arbeits (Lehr-) Verhältnis.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 91/77
    Veröff: SZ 50/103 = Arb 9604
  • 9 ObA 28/03p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 28/03p
    nur: Das Arbeitsverhältnis wird im allgemeinen nicht durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst. (T1)
  • 9 ObA 13/22k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 13/22k
    Beisatz: Hier: Im Rahmen der Fruchtgenussrechte der Eltern erbrachten Dienste können nach dem Tod der Eltern nicht mehr erbracht werden, weil die Fruchtgenussrechte mit dem Tod der Eltern erloschen waren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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