Norm
ABGB §531Rechtssatz
Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des Arbeitnehmers, im allgemeinen aber nicht durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen sind (Pflegerin, Privatsekretär) oder auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen zu erbringen hat (Lehrverhältnis) beendet der Tod des Arbeitgebers das Arbeits (Lehr-) Verhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022